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Förderprogramm "Familienfreundliches Kauns"


Vergünstigung der Müllgebühr für Familien mit Kindern unter drei Jahren
und dauerhaft inkontinenten Personen

1. Inhalt:
Entlastung von Familien mit Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von dauerhaft inkontinenten Personen durch eine finanzielle Bezuschussung durch die Gemeinde Kauns.

2. Förderungsart und -zweck:
Finanzielle Bezuschussung von Familien mit Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von dauerhaft inkontinenten Personen, jeweils mit Hauptwohnsitz in Kauns, durch eine jährlich einmalige direkte Förderung an die müllgebührenpflichtigen Personen (auch Mieter), welche die vorstehenden Kriterien erfüllen. 

3. Förderungsbedingungen:
Auf Antrag erhalten bezugsberechtigte Personen (siehe Ziffer 2) zum Stichtag 01.12. eines Jahres einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,-- €. Für Kinder unter drei Jahren wird die Förderung maximal drei Mal ausbezahlt. Familien mit mehreren Kindern unter drei Jahren erhalten den Förderbetrag entsprechend der Anzahl dieser Kinder. Dauerhaft inkontinente Personen können die Förderung zeitlich unbefristet erhalten. Stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung, sowie deren Bewohner, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderungsberechtigte Kinder im Sinne dieses Programms sind Kinder, mit Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde Kauns, die am Stichtag 01.12. eines Jahres, das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Inkontinente Personen mit Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde Kauns erhalten die Förderung auf Antrag, in Verbindung mit der Vorlage eines geeigneten ärztlichen Nachweises über eine dauerhafte Inkontinenz. Dieser Nachweis ist jährlich zu erbringen.
Bei Wegzug, Aufgabe des Hauptwohnsitzes oder Tod von Förderberechtigten, vor dem Stichtag 01.12. eines Jahres, kann keine Förderung erfolgen.

4. Fälligkeit und Zahlungsmodus:
Der Förderbetrag wird zum Stichtag 01.12. eines Jahres auf ein der Verwaltung bekanntes Konto bei einer Bank oder bei einem Kreditinstitut überwiesen. Eltern von Neugeborenen und Neubürger erhalten von der Verwaltung ohne Rechtsanspruch nähere Informationen und ein Antragsformular. Das Antragsformular kann auch über die Homepage der Gemeinde Kauns ausgedruckt werden. Sie haben der Verwaltung, ebenso wie Inhaber einer Mietwohnung, zur Inanspruchnahme dieser Förderung, eine geeignete Bank- oder Kreditverbindung bekannt zu geben. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

5. Rückzahlung:
Auf Grund unrichtiger Angaben erbrachte Förderbeträge sind nach Aufforderung durch die Verwaltung zurück zu erstatten. Die Rückzahlungsbeträge sind mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen (5% über dem jeweiligen Basiszinssatz).

6. Förderungszeitraum:
Dieses Förderprogramm tritt mit dem 01.01.2019 in Kraft und gilt bis auf weiteres, je nach Haushaltslage. Es besteht kein Rechtsanspruch, bzw. die Höhe des jährlichen Förderbetrages kann nach Haushaltslage angepasst werden. Die ersten Fördermittel werden frühestens nach der Verabschiedung des Haushalts im Jahr 2020 bereitgestellt.

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